Mag. Sabine Kainz

Informationen

Psychotherapeutische Verschwiegenheit

§ 15 Psychotherapiegesetz legt hinsichtlich der beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten folgendes fest:

„§ 15. Der Psychotherapeut ist zur Verschwiegenheit über alle ihm in Ausübung seines Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.“

Die Verschwiegenheit gemäß Österreichischem Psychotherapiegesetz betrifft Geheimnisse. Ein „Geheimnis“ ist eine Tatsache, die nur dem Träger dieses Geheimnisses und allenfalls noch seinem vertrauten Kreis bekannt ist, und bei der ein natürliches Interesse besteht, sie Außenstehenden nicht bekannt zu machen.

Sofern daher am Beginn einer psychotherapeutischen Behandlung der Umfang oder das Ausmaß der Geheimnisse nicht zum Thema gemacht worden ist, ist davon auszugehen, dass alle im Rahmen der Psychotherapie anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte als Geheimnis anzusehen sind. Auch die Krankenkasse oder der behandelnde Arzt des Patienten erfahren nichts über die Inhalte der Behandlung.

Absageregelung

Stunden müssen mindestens 24h vor dem Termin abgesagt werden. Bei kurzfristiger Absage bzw. Nichteinhaltung ist die Stunde, unabhängig vom Absagegrund, voll zu bezahlen.